Veröffentlicht:
2020-12-20
Produkthaftung im Online-Handel
Wer einen Fehler macht, der muss – im Regelfall – die Konsequenzen tragen. Im Online-Handel zeigt sich dieses Prinzip etwa an der Gewährleistung: Verkauft ein Händler eine Ware, welche zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer einen Mangel trägt, der sich dann später zeigt, muss der Händler gegebenenfalls nachbessern.
Im Falle der Gewährleistung bezieht sich die Haftung in erster Linie auf den Kaufgegenstand selbst. Kommt es durch einen Mangel am Produkt aber beispielsweise zu einer Körperverletzung, hilft dem Geschädigten die Gewährleistung kaum weiter – hier begründet sich keine Pflicht für den Ersatz etwaiger Heilbehandlungskosten, auf denen der Geschädigte hier also sitzen bleiben würde. Insofern gibt es noch weitere gesetzliche Grundlagen, die dafür sorgen, dass wegen einer Verletzung gehaftet werden muss. Dazu zählt auch das Produkthaftungsgesetz. Es hält einige Besonderheiten bereit, die von den sonst oftmals üblichen Bedingungen abweichen. Grund genug, es sich einmal näher anzuschauen.
Kein Vertrag und dennoch Haftung
Die Pflichten des Produkthaftungsgesetzes können einige Personengruppen treffen, vom Hersteller bis zum Verkäufer. Der Standardfall betrifft dabei den Hersteller. Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine (andere) Sache beschädigt, so muss dieser dem Geschädigten den Schaden ersetzen, der durch den Fehler entstanden ist. Hersteller soll laut Gesetz dabei derjenige sein, der „das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt“ hergestellt hat – mit einfachen Worten also der Produzent. Dazu zählen auch Personen, die ein Produkt aus mehreren Teilen zusammenbauen, es kommt also auch im Hinblick auf zugekaufte Teile zu einer Haftung. Bis zu diesem Punkt ist wohl nur ein Teil der Online-Händler betroffen. Als Hersteller gelten aber eben auch weitere Personengruppen. Dazu gehört etwa auch, wer sich als Hersteller ausgibt – also etwa seinen Namen, seine Marke oder ein „anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen“ an der Ware anbringt (Quasihersteller), oder wer das Produkt importiert.
Ist man als Online-Händler bis hierhin nicht betroffen, bleibt noch ein letzter Punkt: Kann der Hersteller eines Produkts nicht ausgemacht werden, muss die Haftung von jedem Lieferanten getragen werden. Online-Händler sollten hier präventiv tätig werden und die Lieferkette ihrer Produkte gut dokumentieren. Hier besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats den Hersteller oder Vorlieferanten zu benennen und sich so von seiner Haftung zu befreien. Eine Ausnahme gibt es von dieser Haftungsbefreiung aber in internationalen Sachverhalten. Sitzen sowohl der Importeur als auch der Hersteller im Drittland, kann aber nur der Hersteller genannt werden, bleibt es bei der vollen Haftung. Es kann durchaus vorkommen, dass mehrere Personen aus der Lieferkette laut Gesetz für die Produktsicherheit verantwortlich sind. Dann kann sich der Geschädigte an jede einzelne dieser Personen halten, und das in voller Höhe. Die Verantwortungsträger sind im Anschluss dann untereinander verpflichtet, sich etwaige Schäden zu ersetzen – je nachdem, bei wem die Ursache für den Fehler zu finden ist. Die Haftung beruht also nicht auf dem Vertrag mit einem Käufer, sondern auf der gesetzlichen Verantwortung. Sie darf gegenüber dem Geschädigten außerdem nicht vor dem Schadensfall ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Aufklärung kann Haftungsrisiken vermeiden
Dreh- und Angelpunkt der Produkthaftung ist der Fehler des Produkts – also einer beweglichen Sache. Damit ist quasi jedes Konsumgut betroffen, sowie Verpackungsmaterialien, Lebensmittel und diverse weitere Dinge. Ausgeschlossen sind der Sache nach hingegen im Wesentlichen nur Grundstücke, Gebäude und Arzneimittel. Auch wenn das Produkt nicht für den Verkauf bestimmt war oder nicht sonst wie für einen Vertrieb mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt wurde, entfällt die Haftung. Der Fehler muss bei Inverkehrbringung vorgelegen haben, also jedenfalls dann, wenn das Produkt zum Kauf angeboten wird. Dabei liegt ein Fehler vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die von einem durchschnittlichen, verständigen Verbraucher aus objektiver Sicht erwartet werden kann – entscheidend ist damit quasi die Meinung der Allgemeinheit. Es liegt ausdrücklich kein Fehler vor, wenn später ein verbessertes Produkt angeboten wird. Das Gesetz geht, um die Sicherheit des Produkts zu beurteilen, insbesondere auf die Darbietung, den Gebrauch und den Zeitpunkt des Inverkehrbringens ein. Für jene, die für die Sicherheit eines Produkts haften müssen, bietet diese Tatsache einen Ansatzpunkt, um ausufernde Haftung zu vermeiden.
So sollten Gefahrenquellen nicht unter den Tisch gekehrt werden, sondern es sollten entsprechende, deutliche Sicherheitshinweise in der Gebrauchsanweisung platziert werden, um etwa einem Fehlgebrauch vorzubeugen. Grundsätzlich muss der Hersteller dabei von der Erwartungshaltung des allgemeinen Verkehrs zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ausgehen, nicht von künftigen Anforderungen an die Sicherheit. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass für das Produkt eine Beobachtungspflicht besteht. So muss die Produktion im Laufe der Zeit ggf. angepasst werden, auch Können Reaktionen bezüglich älterer Produkte nötig werden – etwa Hinweise oder gar Rückrufe. Für eine missbräuchliche Nutzung ergibt sich eine Haftung aber nicht. Auf ein Verschulden des Verantwortlichen kommt es übrigens nicht an, die Haftung besteht grundsätzlich unabhängig davon. Es hilft nicht, sich auf die ordnungsgemäße Überwachung von Mitarbeitern oder des Produktionsablaufs zu berufen. Ausschlaggebend ist stattdessen die Tatsache, dass eine Gefahr geschaffen wurde.
Was ist mit der Schuld des Geschädigten?
Auf der Seite des Geschädigten kann die Schuld allerdings schon eine Rolle spielen – zu Gunsten des Verantwortlichen. Hat dieses nämlich zur Entstehung des Schadens beigetragen, kann das zu einer Minderung der Haftung führen. Hier können sich beispielsweise Warnhinweise bezahlt machen: Wird ein solcher ignoriert, kann das zu einem Mitverschulden des Geschädigten führen. Etwas Ähnliches gilt im Ergebnis, wenn der Schaden gleichzeitig durch einen Produktfehler und die Handlung eines Dritten verursacht wurde. Allerdings muss hier der Produktverantwortliche, bzw. Hersteller zunächst voll haften.
Wer aber muss eigentlich was beweisen? Das ist eine praktisch äußerst relevante Frage. Dabei gilt im Grundsatz, dass der Geschädigte die Beweislast einerseits für das Vorliegen des Fehlers selbst trägt, andererseits muss er beweisen, dass dieser Fehler tatsächlich ursächlich für den Schaden ist, und auch der Schaden muss bewiesen werden können. Allerdings ist das auch nur das Grundprinzip. So muss der Geschädigte etwa nicht beweisen, dass der Fehler auch schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorlag, sondern ausschließlich, dass er zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gegeben war. Zudem kommt hier der sogenannte „Beweis des ersten Anscheins“ ins Spiel: Demnach müssen typische Geschehensabläufe nicht durch den Geschädigten bewiesen werden, sondern man kann anhand der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, dass sie wahr sind. Einem Hersteller steht dabei aber die Möglichkeit offen, etwas anderes zu beweisen.
Haftung in Millionenhöhe
Letztlich stellt sich die Frage, in welchem Umfang sich hier eine Haftung ergeben kann. Hier kommt es darauf an, welche Art eines Schadens eingetreten ist. Es kann zunächst zu einem Schaden an einer Sache kommen. Gehaftet werden muss hier allerdings nicht für Schäden an der Sache, von der der Schaden ausgegangen ist, sondern lediglich für Schäden an weiteren Sachen. Dazu ein Beispiel: Eine Kochplatte weist einen Fehler auf, die Temperaturbegrenzung ist defekt. Dadurch überhitzt die Kochplatte. Am Tisch, auf dem sie beim Nutzer steht, kommt es zu Brandschäden, die Platte selbst ist ebenfalls zerstört. Ein Schadensersatz im Wege der Produkthaftung kommt hier nur für den Tisch in Frage, nicht für die Kochplatte selbst. Die Höhe der Ersatzpflicht ist bei Sachschäden dabei unbeschränkt. Allerdings muss der Geschädigte einen Betrag in Höhe von 500 Euro selbst tragen.
Kommt es zu einer Körperverletzung, ist der Maximalbetrag auf 85 Millionen Euro begrenzt. Hier müssen die Kosten für die Heilbehandlung und eventuelle Vermögensnachteile getragen werden, die darauf beruhen, dass der Geschädigte seiner Erwerbstätigkeit nicht mehr wie zuvor nachgehen kann. Es können also etwa Kosten für eine Krankenhausbehandlung, Physiotherapie oder gar eine Rente anfallen. Statt einer Rente kann auch eine Abfindung vereinbart werden. Auch im Falle der Tötung eines Menschen ist die Ersatzpflicht auf maximal 85 Millionen Euro begrenzt. An sich begründet das Produkthaftungsgesetz nur Ansprüche des Geschädigten selbst. Soweit gelten ähnliche Grundsätze wie bei einer Körperverletzung. Hinzu kommen können hier Kosten für die Beerdigung und der Unterhalt für eventuelle Versorgungspflichtige, wie etwa Kinder des Geschädigten. Das Gesetz sieht außerdem eine angemessene Entschädigung für das Leid von Hinterbliebenen vor.
Fazit
Wie sich zeigt, kann es durch einen Fehler an einem Produkt zu tiefgreifenden Konsequenzen kommen. Allerdings gilt das nicht zeitlich unbegrenzt, ein Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz kann verjähren oder auch erlöschen. Die Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre. Sie beginnt dabei erst zu laufen, wenn der Ersatzberechtigte vom Schaden und dem Fehler Kenntnis erlangt hat und auch weiß, wer den Ersatz leisten muss. Dabei reicht es auch aus, dass er jeweils Kenntnis hätte haben müssen – also in zumindest fahrlässiger Weise nicht davon wusste. Ignoriert der Geschädigte also etwa einen offensichtlichen Fehler, nachdem es zum Schaden kam, kann er sich später nicht darauf berufen, dass er diesen nicht kannte. Die Frist läuft dennoch.
Abgesehen von der Verjährung erlischt die Haftung aber jedenfalls 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts. Um diesen Zeitpunkt festzuhalten und sich im Falle eines geltend gemachten Haftungsanspruchs hier gegebenenfalls befreien zu können, sollte eine entsprechende Dokumentation der Inverkehrbringung erfolgen, zum Beispiel mittels Chargennummern. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Produkthaftungsgesetz ein erhebliches Haftungsrisiko begründet. Primär betroffen davon sind die Hersteller der Produkte. Online-Händler können jedoch auch in die Haftung geraten, wenn sie ihre Lieferkette nicht ordentlich festhalten. Dringend empfohlen werden kann schließlich eine entsprechende Produkthaftpflichtversicherung. Kommt es zu einer Haftung, wird diese im vertraglich vereinbarten Umfang von der Versicherung aufgefangen.
Veröffentlicht durch

Melvin Dreyer
Juristischer Fachredakteur für den Händlerbund
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